unsere Allgemeinen Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich:
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unserem Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller oder sonstige Leistung für den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller in Abwicklung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen:
(1) Handelt es sich bei der Bestellung um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen:
(1) Sofern nicht schriftlich anderweitiges vereinbart wird, verstehen sich unsere Preise als Bruttopreise zzgl. Verpackung und Transport. Letztere werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, Mehrlieferungen von bis zu 10 % der beauftragten Stückzahl abzunehmen und zu vergüten. Minderlieferungen von bis zu 10 % stellen keinen Mangel bzw. keine (teilweise) Nichterfüllung dar (vgl. § 6 Ziffer 1 der Allg. Lieferbedingungen). Der Besteller hat als Vergütung lediglich einen um bis zu 10 % verringerten Betrag zu bezahlen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern nicht schriftlich anderweitiges vereinbart wird, ist der Kaufpreis oder Werklohn netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu verlangen.
Wir sind berechtigt, auch einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern wir einen solchen nachzuweisen in der Lage sind. Der Besteller ist ebenfalls berechtigt, den Nachweis dafür zu führen, dass als Folge seines Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn solche Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.
§ 4 Lieferzeit, pauschalierter Schadensersatz:
(1) Von uns angegebene Termine haben zur Voraussetzung, dass alle technischen Modalitäten der Lieferung oder sonstigen Leistung geklärt werden können.
(2) Die pünktliche Einhaltung unserer Liefer- oder sonstigen Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(3) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder löst er sich einseitig vom Vertrag, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 326 BGB oder ähnlicher Rechtsnormen vorliegen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Wir sind berechtigt, als pauschalierten Schadensersatz 20 % des vereinbarten Kaufpreises netto oder der vereinbarten Vergütung netto jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe als Schadensersatz zu verlangen. Sofern ein höherer Schaden nachzuweisen ist, sind wir berechtigt, auch einen solchen höheren Schaden ersetzt zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass als Folge des Annahmeverzuges oder der einseitigen Lösung vom Vertrag ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.
§ 5 Gefahrübergang:
(1) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird als Erfolgsort unserer Lieferung oder sonstigen Leistung unser Geschäftssitz bestimmt. Gefahrübergang tritt dort ein.
(2) Auf Wunsch des Bestellers schließen wir eine Transportversicherung ab. Insoweit entstehende Kosten hat der Besteller zu tragen.
§ 6 Gewährleistung:
(1) Ein Mangel oder (teilweise) Nichterfüllung liegt nicht vor in folgenden Fällen: Bei geringfügigen Farbabweichungen des Drucks vom Original oder bei geringfügigen Farbabweichungen erstellter Drucke untereinander; wenn infolge des Bearbeitungsprozesses Formveränderungen, Risse, Kratzer, andere Beschädigungen der Oberfläche oder Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit uns überlassener Werkstücke des Bestellers eintreten, die bei Bearbeitung nach den anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind oder ihre Ursache in fehlenden Angaben des Bestellers zum uns zur Bearbeitung überlassenen Material haben; wenn der Druck nicht oder nicht vollständig einer Vorlage (z.B. Korrekturabzug, Probeausdruck) entspricht und wir nicht bereits vor oder spätestens bei Vertragsschluss diese Vorlage erhielten; bei Minderlieferungen von bis zu 10 % der beauftragten Stückzahl.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des zu liefernden Gegenstandes oder der zu erbringenden Leistung bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung nach einem anderen Ort als dem (Durchlieferung an einen Abnehmer des Bestellers) verbracht wird.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung der geschuldeten Gegenleistung (Minderung) zu verlangen.
(4) Für Schäden, die nicht am Gegenstand unserer Lieferung oder sonstigen Leistung selbst entstehen, etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, haften wir, soweit es sich nicht um die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder “Kardinalpflicht” handelt, nur unter folgenden alternativen Voraussetzungen: Die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits; der Schaden ist entstanden aufgrund Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die dem Besteller dadurch entstehen, dass dieser uns Daten auf Datenträgern überlässt, ohne mindestens eine Sicherungskopie zum Verbleib bei sich gefertigt zu haben.
(5) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder “Kardinalpflicht” verletzen, haften wir auf Schadensersatz in derjenigen Höhe, welche wir zum Zeitpunkt der schadensbegründenden Handlung oder Unterlassung als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
(6) Vorstehendes gilt nicht für Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
(7) Sofern und soweit für Ansprüche auf Schadensersatz aus anderen Rechtsgründen als §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz uns die Deckungssumme eines Versicherers zur Verfügung steht, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung dieses Versicherers begrenzt, soweit die Deckungssumme das vertragstypische Schadensrisiko abdeckt und soweit nicht Leistungsfreiheit des Versicherers besteht.
(8) Soweit unsere Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, so etwa bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den gelieferten Gegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des gelieferten Gegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des gelieferten Gegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich der entstandenen Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den gelieferten Gegenstand bis zum Übergang des Eigentums auf ihn pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen hieraus in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der von uns gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach dieser Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät, keinerlei Anträge auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt sind, Zahlungseinstellung oder sonstige Anzeichen für Vermögensverfall vorliegen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller unverzüglich uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die erforderlichen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung von gelieferten Gegenständen durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers am gelieferten Gegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen dasselbe wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.
(6) Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Urheberrecht, Markenrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte
(1) Der Besteller haftet allein und ausschließlich, wenn durch die Ausführung der Bestellung Rechte, insb. Urheberrechte, Marken oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 9 Gerichtsstand, anwendbares Recht:
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Besteller am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
(2) Auf die vorliegenden Lieferbedingungen wie auch auf die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des U.N. Kaufrechts anzuwenden.